Rechtliche Planung bei Unternehmensnachfolge
Rechtliche Planung einer Unternehmensnachfolge
Die rechtliche Planung einer Unternehmensnachfolge besteht darin, die daran geknüpften Erwartungen des Inhabers zu ermitteln, die tatsächlichen Gestaltungshindernisse zu erkennen und auf dieser Grundlage die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abzuwägen.
Die Unternehmensnachfolge ist ein sehr persönlich geprägter Vorgang. Es geht dem Inhaber in aller Regel nicht nur darum, das Unternehmen zu übertragen. Das Unternehmen stellt sein Lebenswerk dar, so dass er starke emotionale Bindungen an das Unternehmen, seine Mitarbeiter und seine Geschäftspartner hat. Daher sind an die Nachfolge auch besondere Erwartungen und Hoffnungen geknüpft, die in der Gestaltung eine zentrale Rolle einnehmen sollten – insbesondere bei Familienunternehmen.
Es kann z.B. der Wunsch bestehen, das Unternehmen auf Dauer in der Familie zu halten, den Familienfrieden nicht zu gefährden, die Unternehmenskultur zu erhalten, die eigene Altersvorsorge oder den Ehepartner abzusichern oder das Unternehmen über die nächste Generation hinaus auch künftigen Nachkommen zu erhalten, selbst wenn sie nicht im Unternehmen tätig werden. Solche Erwartungen bilden das Gestaltungsziel, zugleich sind die tatsächlichen Umstände, die Einfluss auf ihre Verwirklichung haben, zu beachten.
Sodann sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen abzuwägen. Dabei sind auch die Interessen und Rechte der ansonsten beteiligten Personen – auch der angeheirateten Familienmitglieder – zu berücksichtigen. Die rechtlichen Bedingungen können durch Gestaltungen angepasst, vermieden oder ergänzt werden, um das angestrebte Ziel nicht zu gefährden. Eine heute gefundene Regelung muss nicht endgültig sein und kann später an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Auch kann der Nachfolgeprozess in mehreren Schritten erfolgen, eine häufig gewählte Gestaltung wenn der Nachfolger erst noch in das Unternehmen hineinwachsen soll. Und stets ist zu bedenken, dass einer der Beteiligten, auch der designierte Nachfolger vorzeitig versterben könnte.
Soll das Unternehmen nicht an ein Familienmitglied übergehen, sondern z.B. an einen vorhandenen Geschäftsführer oder Mitinhaber, ist die Finanzierung so zu gestalten, dass sie das Unternehmen nicht gefährdet. Doch auch wenn man sich für einen Verkauf an einen Dritten entscheidet, ist es besser, der Inhaber führt den Verkauf selber durch und überlässt diese Aufgabe nicht erst seinen Erben.
Eine Rechtsberatung zur Unternehmensnachfolge umfasst das Gesellschafts-, das Erb- und das Familienrecht.
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