Wie die Bezeichnung von GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG als „Personengesellschaften“ andeutet, vertrauen deren Geschäftspartner sowie auch deren Gesellschafter untereinander auf die Kompetenzen und die Umsicht der handelnden Personen, insbesondere der persönlich haftenden Gesellschafter. Die Geschäftspartner verlassen sich zudem darauf, dass die Gesellschafter ihnen persönlich haften. Folglich ist bei Personengesellschaften die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises besonders wichtig.
Der Gesetzgeber hat insbesondere die Gesellschafter untereinander davor geschützt, dass sich der Kreis der Gesellschafter zu ihrer Überraschung ändert. Sie dürfen ihre Gesellschaftsbeteiligung nicht ohne die Zustimmung der Mitgesellschafter übertragen. Und die GbR wird mit dem Tod eines Gesellschafters sogar aufgelöst. Für die OHG und KG hingegen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters im Grundsatz noch nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Allerdings treten die Erben des verstorbenen Gesellschafters, anders als bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG, nicht an dessen Stelle in die Personengesellschaft ein.
Eine Ausnahme gilt für die Stellung eines Kommanditisten in einer KG, nicht aber des Komplementärs. Sie ist frei vererblich. Denn es ist den Gesellschaftern, die sich im Vertrauen auf die Kompetenz und Persönlichkeit mit anderen Gesellschaftern zusammengetan haben, nicht zumutbar, sich nach deren Tod mit deren Erben in einer Gesellschaft wiederzufinden. Die Beteiligung des Verstorbenen wächst also den verbliebenen Mitgesellschaftern gegen Abfindung der Erben an. Soweit die gesetzliche Grundsatzregelung.
Abweichende Regelung
Allerdings zeichnet es das Recht der Personengesellschaften aus, dass von den Grundsätzen durch Vereinbarung abgewichen werden kann, um den besonderen Bedürfnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Für die GbR kann etwa bestimmt werden, dass sie trotz des Todes eines Gesellschafters eben nicht aufgelöst, sondern wie die OHG oder KG von den verbleibenden Gesellschaftern (ohne die Erben) fortgesetzt werden soll. Die Rede ist von der sogenannten Fortsetzungsklausel.
Es ist aber der häufige Wunsch von Gesellschaftern, dass ihr Erbe nach ihrem Tod in die Gesellschaft nachfolgt und die Beteiligung fortführt. Auch das kann, vom geschilderten Grundsatz abweichend, im Gesellschaftsvertrag so bestimmt werden. Man spricht von der Nachfolgeklausel.
Wollen die Gesellschafter ihren Erben aber den Automatismus ersparen, mit dem Erbfall sogleich anstelle des Erblassers in die Gesellschaft einzurücken, und zwar mit allen damit verbundenen Folgen, kann ihnen eine Entscheidungsmöglichkeit darüber eingeräumt werden. Ihnen wird dann für den Todesfall eines Gesellschafters das Recht gewährt, ihren Eintritt in die Gesellschaft zu verlangen. Dies ist die sogenannte Eintrittsklausel.
Qualifizierte Klauseln
Die Nachfolgeklausel wie auch die Eintrittsklausel setzen die Mitgesellschafter dem Risiko aus, keinen Einfluss darauf zu haben, wen der Erblasser als Erben einsetzt und wer somit ihr Mitgesellschafter wird. Die Erben eines Gesellschafters – häufig der Ehepartner oder die Kinder – eignen sich nicht immer als Gesellschafter. Daher kann eine solche Klausel weiter spezifiziert werden, indem besondere Anforderungen an die nachfolge- beziehungsweise eintrittsberechtigten Personen gestellt werden (qualifizierte Nachfolge- oder qualifizierte Eintrittsklausel).
Es kann geregelt werden, dass nur eine bestimmte benannte Person (oder mehrere) nachfolge- oder eintrittsberechtigt sein soll. Es kann aber auch vorgesehen werden, dass der Berechtigte bestimmte Anforderungen an Ausbildung oder Berufserfahrung erfüllen muss. Solche Vorgaben und das Testament des einzelnen Gesellschafters sollten aufeinander abgestimmt sein.
Abfindungsregelung
Rückt kein neuer Gesellschafter anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft ein, sind die verbleibenden Gesellschafter durch die Anwachsung des Anteils des Verstorbenen wirtschaftlich begünstigt. Für diesen Fall haben die Erben einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschafter. Die Belastung durch einen solchen Abfindungsanspruch kann den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Es ist daher möglich und in der Praxis verbreitet, den Umfang des Abfindungsanspruchs zu beschränken und die Auszahlung zeitlich zu strecken. Auch dies erfordert entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Fazit
All dies zeigt, dass das Recht der Personengesellschaften weite Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Diese in dem oben behandelten Bereich der Unternehmensnachfolge, aber ebenso auch in einem der zahlreichen anderen im Leben einer Personengesellschaft wichtigen Bereiche geschickt zu nutzen, erfordert ein Grundverständnis von den verschiedenen Personengesellschaften und ihren Besonderheiten. Ebenso ist es für Geschäftspartner einer Personengesellschaft wichtig, zu verstehen, wie sie funktioniert, um Risiken zu erkennen oder vorzubeugen. Wer etwa haftet dem Geschäftspartner, nachdem ein finanzstarker Gesellschafter verstorben ist und seine Erben sich für eine Abfindungszahlung entschieden haben?
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